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BinSchStrO 2012 § 18.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreiteAbladetiefemmm1.km 0,50 (Warburg) bis km 28,84 (Ilmenaumündung)Fahrzeug/Schubverband45,006,20je nach Wasserstandsoweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist2.bis km 17,75 (Ende unterer Schleusenvorhafen Fahrenholz) bis km 28,32Fahrzeug/Schubverband67,009,00je nach Wasserstand3.km 28,32 (Hafen Hoopte) bis km 28,84 (Ilmenaumündung)Fahrzeug/Schubverband80,009,50je nach Wasserstand.

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