- 1.
In einen Schleppverband dürfen in der Bergfahrt nur ein Anhang, in der Talfahrt höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. - 2.
Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
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BinSchStrO 2012 § 18.03 Zusammenstellung der Verbände
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
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