BinSchStrO 2012 § 19.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

Binnenschifffahrtsstraße Länge Breite Abladetiefe m m m 1. Elbe-Lübeck-Kanal 1.1 km 0,00 bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe) Fahrzeug/Schubverband 80,00 9,50 2,00 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.2 km 0,00 bis km 59,40 (Umschlagstelle Horsterdamm) Fahrzeug/Schubverband 80,00 8,20 2,10 — von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasserstand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes – 1.3 km 59,40 (Umschlagstelle Horsterdamm) bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe) Fahrzeug 110,00 11,45 2,30 Schubverband 125,00 9,60 2,30 — von km 60,10 (Schleuse Lauenburg) bis km 61,55 gilt die zulässige Abladetiefe von 2,30 m nur bei einem Wasserstand von ≥ 4,30 m am Pegel Hohnstorf auf der Elbe – 2. Kanaltrave km 0,00 bis km 5,57 (Hubbrücken in Lübeck) Fahrzeug/Schubverband 80,00 9,50 2,10 — bei einem Wasserstand am Pegel Hubbrücken unter 500 cm verringert sich die Abladetiefe um das jeweilige Maß des geringeren Wasserstandes; von km 4,26 bis km 5,57 darf die Abladetiefe auf bis zu 2,50 m erhöht werden, wenn der Wasserstand am Pegel Hubbrücken 500 cm (Mittelwasserstand) erreicht hat –.

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