Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße
Länge
Breite
Abladetiefe
m
m
m
1.
Elbe-Lübeck-Kanal
1.1
km 0,00 bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)
Fahrzeug/Schubverband
80,00
9,50
2,00
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2
km 0,00 bis km 59,40 (Umschlagstelle Horsterdamm)
Fahrzeug/Schubverband
80,00
8,20
2,10
— von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasserstand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
1.3
km 59,40 (Umschlagstelle Horsterdamm) bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)
Fahrzeug
110,00
11,45
2,30
Schubverband
125,00
9,60
2,30
— von km 60,10 (Schleuse Lauenburg) bis km 61,55 gilt die zulässige Abladetiefe von 2,30 m nur bei einem Wasserstand von ≥ 4,30 m am Pegel Hohnstorf auf der Elbe –
2.
Kanaltrave
km 0,00 bis km 5,57 (Hubbrücken in Lübeck)
Fahrzeug/Schubverband
80,00
9,50
2,10
— bei einem Wasserstand am Pegel Hubbrücken unter 500 cm verringert sich die Abladetiefe um das jeweilige Maß des geringeren Wasserstandes; von km 4,26 bis km 5,57 darf die Abladetiefe auf bis zu 2,50 m erhöht werden, wenn der Wasserstand am Pegel Hubbrücken 500 cm (Mittelwasserstand) erreicht hat –.