BinSchStrO 2012 § 19.04 Fahrgeschwindigkeit

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mit jeweils a) einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,20 m und einer Breite von nicht mehr als 8,30 m 10 km/h, b) einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,20 m und einer Breite von mehr als 8,30 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 1,20 m und einer Breite von nicht mehr als 8,30 m 8 km/h, c) einer Abladetiefe von mehr als 1,20 m und einer Breite von mehr als 8,30 m 6 km/h. 2. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug 10 km/h. 3. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, 5 km/h.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von