BinSchStrO 2012 § 19.10 Stillliegen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die nach § 3.20 vorgeschriebene Bezeichnung braucht nicht geführt zu werden, wenn das Fahrzeug an einer Liege- oder Umschlagstelle außerhalb der durchgehenden Fahrrinne stillliegt.

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