Die nach § 3.20 vorgeschriebene Bezeichnung braucht nicht geführt zu werden, wenn das Fahrzeug an einer Liege- oder Umschlagstelle außerhalb der durchgehenden Fahrrinne stillliegt.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
BinSchStrO 2012 § 19.10 Stillliegen
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.