BinSchStrO 2012 § 20.04 Fahrgeschwindigkeit

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband
a) von km 0,00 (Saarmündung) bis km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke) 16 km/h, b) von km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke) bis lothr. km 64,975 re.U. (deutsch-französische Grenze bei Saargemünd) 8 km/h.
2.
Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 für ein Kleinfahrzeug, ein Fahrgastschiff oder eine Personenbarkasse höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

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