BinSchStrO 2012 § 20.06 Begegnen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Auf folgenden Fahrwasserengen besteht Begegnungsverbot: a) für ein Fahrzeug oder einen Verband (ausgenommen Kleinfahrzeuge untereinander): Völklingen km Völklingen 75,20 bis km 76,10; b) für ein Fahrzeug oder einen Verband (ausgenommen Kleinfahrzeuge): aa) Taben-Roth km 21,20 bis km 23,40, bb) Mettlach Oberwasser km 32,40 bis km 33,00; c) für einen Verband: aa) WSA-Umschlagstelle im Schleusenkanal Kanzem km 5,70 bis km 7,20, bb) Saarburg km 11,70 bis km 12,50, cc) Serrig km 14,10 bis km 16,20, dd) Mettlach Unterwasser km 28,50 bis km 30,50, ee) Saarschleife km 33,60 bis km 35,20, ff) Fußgängerbrücke Fremersdorf km 47,70 bis km 48,90, gg) Lisdorfer Au km 61,00 bis km 64,00. 2. Ein Bergfahrer muss bei Annäherung an eine Fahrwasserenge einen Talfahrer auf Kanal 10 anrufen und auffordern, ihm Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, darf der Bergfahrer in die Fahrwasserenge einfahren, ausgenommen in die Fahrwasserengen a) Taben-Roth km 21,20 und b) Saarschleife km 33,60. In die in Satz 2 genannten Fahrwasserengen darf er nur einfahren, wenn er vorher zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funkbetriebs im Bereich dieser Fahrwasserengen auf Kanal 10 zwei tiefe Töne von je einer Sekunde Dauer empfangen hat. 3. Ein Talfahrer muss bei Annäherung an eine Fahrwasserenge auf Kanal 10 mehrmals Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung seines Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben muss er machen, wenn er von einem Bergfahrer angesprochen wird. 4. Die Nummern 2 und 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.

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