BinSchStrO 2012 § 20.11 Schifffahrt bei Hochwasser
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
1.Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.2.Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:StreckeRichtpegelHochwassermarkeSaarmündung (km 0,00) bis zum Unterwasser derSchleuse Kanzem (km 5,10)Grevenmacher520 cm(Mosel-km 212,50)
Schleuse Kanzem (km 5,10) bis zum Unterwasser
der Schleuse Lisdorf (km 66,10) einschließlich
Wiltinger Bogen
Fremersdorf390 cm
Schleuse Lisdorf (km 66,10) bis zum Unterwasser
der Schleuse Saarbrücken (km 82,50)
Saarbrücken-St. Arnual290 cm
Schleuse Saarbrücken (km 82,50) bis zum Unter-
wasser der Schleuse Güdingen (km 92,90)
Saarbrücken-St. Arnual230 cm.3.In der Stauhaltung Saarbrücken (km 82,50 bis km 92,90) kann die zuständige Behörde abweichend von Nummer 2 Ausnahmen zulassen.