Ein Trägerschiffsleichter darf nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen.
BinSchStrO 2012 § 20.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Referenzen
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