BinSchStrO 2012 § 20.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ein Trägerschiffsleichter darf nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von