- 1.
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Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils - a)
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sicherzustellen, dass - aa)
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das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 20.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet und - bb)
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bei einem Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m der Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage gemäß § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 nicht über das nautisch erforderliche Maß hinaus benutzt werden und
- b)
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die Vorschriften über - aa)
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das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach § 20.06 Nummer 1, 2 Satz 1, 3 und Nummer 3, - bb)
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das Wenden nach § 20.08 Satz 1, - cc)
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die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 20.11 Nummer 1 und - dd)
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die Benutzung der Schleusen nach § 20.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
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einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
- 2.
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Der Schiffsführer hat - a)
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sicherzustellen, dass - aa)
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das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet, - bb)
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auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist, - cc)
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das von ihm geführte Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m den in § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 genannten Anforderungen entspricht, - dd)
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der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b an Bord mitgeführt und nach § 20.02 Nummer 1 Satz 4 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird und - ee)
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die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5 an Bord mitgeführt und nach § 20.02 Nummer 1 Satz 6 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird und
- b)
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die Vorschriften über - aa)
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die Zusammenstellung der Verbände nach § 20.03, - bb)
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das Ankern nach § 20.09, - cc)
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das Stillliegen nach § 20.10, - dd)
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den Einsatz von Trägerschiffsleichtern nach § 20.14 Satz 1 und - ee)
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die Meldepflicht nach § 20.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2, 3 Satz 2 und 3 und Nummer 4 bis 6
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einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
- 3.
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Der Eigentümer und der Ausrüster - a)
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dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn - aa)
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das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet, - bb)
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auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist und - cc)
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das Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m den in § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 genannten Anforderungen entspricht und
- b)
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müssen jeweils dafür sorgen, dass - aa)
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der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b und - bb)
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die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5
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an Bord mitgeführt werden.