- 1.
-
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtstraße Länge
mBreite
mAbladetiefe
m1.1 Spree-Oder-Wasserstraße 1.1.1 km 0,15 (Spreemündung) bis km 130,17 (Oder) a) Fahrzeug 67,00 8,25 2,00 b) Verband 91,00 8,25 2,00 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.2 km 0,15 bis km 6,61 a) Fahrzeug 86,00 9,60 2,50 b) Verband 125,00 9,60 2,50 1.1.3 km 6,61 bis km 20,70 a) Fahrzeug 80,00 9,00 2,00 b) Verband 91,00 9,00 2,00 – von km 6,61 bis km 9,11 und von km 14,52 bis km 20,70 darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.1.4 km 20,70 bis km 24,00 a) Fahrzeug 80,00 9,00 2,00 b) Verband 91,00
125,009,00
8,252,10
2,10– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.1.5 km 24,00 bis km 44,00 a) Fahrzeug 80,00 9,00 2,00 b) Verband 125,00
156,009,00
8,252,10
2,10– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.1.6 km 44,00 bis km 121,50 Verband 125,00 8,25 2,00 125,00 9,00 1,85 1.1.7 km 121,50 bis km 127,50 a) Fahrzeug 82,00 9,00 2,00 b) Verband 91,00 9,00 2,00 125,00 9,00 1,85 156,00 8,25 2,00 156,00 9,50 1,80 1.1.8 km 127,50 bis km 130,16 a) Fahrzeug 82,00 11,45 2,00 b) Verband 91,00 19,00 2,00 125,00 9,00 1,85 156,00 8,25 2,00 156,00 9,50 1,80 1.1.9 Ruhlebener Altarm a) Fahrzeug 86,00 9,60 2,50 b) Verband 125,00 8,25 2,50 1.1.10 Landwehrkanal km 0,00 (Berliner Spree) bis km 10,73 Fahrzeug/Verband 49,00 7,00 1,40 1.1.11 Spreekanal/Kupfergraben Fahrzeug/Verband 30,00 5,10 1,60 1.1.12 Rummelsburger See a) Fahrzeug 80,00 9,50 2,00 b) Verband 91,00 9,50 2,00 156,00 8,25 2,00 1.1.13 Müggelspree 1.1.13.1 km 0,00 (Spree-Oder-Wasserstraße)
bis km 11,85 (Dämeritzsee)Fahrzeug/Verband 67,00 8,25 1,70 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.13.2 km 0,00 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 7,44 a) Fahrzeug 67,00 8,25 1,75 b) Verband 100,00 8,25 1,85 1.1.14 Große Krampe Fahrzeug/Verband 67,00 8,25 1,50 1.1.15 Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal a) Fahrzeug 67,00 8,25 2,00 b) Verband 125,00 8,25 2,00 1.1.16 Gosener Graben Fahrzeug 6,00 3,00 0,50 1.1.17 Neuhauser Speisekanal Fahrzeug/Verband 41,60 5,20 1,30 1.1.18 Kleiner Müllroser See Fahrzeug/Verband 50,00 8,25 1,60 1.2 Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal 1.2.1 km 0,42 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 12,20 (Spree-Oder-Wasserstraße) einschließlich West hafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal, Charlottenburger Verbindungskanal a) Fahrzeug 67,00 9,00 2,00 b) Verband 91,00 9,00 2,00 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.2.2 km 0,42 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 7,45 a) Fahrzeug 80,00 9,00 2,00 b) Verband 125,00 9,00 2,00 1.2.3 km 8,30 bis km 12,20 (Spree-Oder-Wasserstraße) Fahrzeug 80,00 9,00 2,00 – ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.2.4 Westhafenkanal a) Fahrzeug 86,00 9,60 2,50 b) Verband 125,00 9,60 2,50 1.2.5 Charlottenburger Verbindungskanal Fahrzeug 80,00 9,00 2,00 1.3 Teltowkanal 1.3.1 km -0,55 (Potsdamer Havel) bis km 37,84 (Spree-Oder-Wasserstraße) einschließlich Britzer Verbindungskanal, ohne Griebnitzkanal a) Fahrzeug 80,00 9,00 1,75 b) Verband 91,00 9,00 1,75 – von km 34,10 bis km 37,84 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,75 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.3.2 km -0,55 (Potsdamer Havel) bis km 34,10 einschließlich Britzer Verbindungskanal a) Fahrzeug 80,00 9,00 2,00 b) Verband 91,00 9,00 2,00 – ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.3.3 km 36,60 bis km 37,84 Verband 125,00 8,25 1,75 1.3.4 Griebnitzkanal Fahrzeug/Verband 41,00 6,50 1,30 1.4 Rüdersdorfer Gewässer 1.4.1 km -0,50 (Einfahrt Gosener Kanal) bis km 10,48 (Tasdorf) mit Stichkanal Langerhanskanal a) Fahrzeug 46,50 8,25 1,20 b) Verband 52,00 6,60 1,65 52,00 6,60 1,65 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.4.2 km -0,50 (Einfahrt Gosener Kanal) bis km 3,78 a) Fahrzeug 67,00 8,25 1,85 b) Verband 91,00 8,25 1,85 1.4.3 km 3,78 bis km 9,85 mit Stichkanal Langerhanskanal a) Fahrzeug 67,00 8,25 1,85 b) Verband 91,00 8,25 1,85 1.4.4 Löcknitz Fahrzeug/Verband 32,00 5,25 1,25 1.5 Dahme-Wasserstraße 1.5.1 km 0,07 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 26,04 (oberhalb der Einmündung Teupitzer Gewässer bei Prieros) a) Fahrzeug 40,20 5,10 1,60 b) Verband 70,00 5,10 1,60 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.5.2 km 0,07 bis km 8,65 a) Fahrzeug 80,00 9,00 2,10 b) Verband 91,00 9,00 2,20 156,00 8,25 2,20 – ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.5.3 Möllenzugsee a) Fahrzeug 80,00 9,00 2,00 b) Verband 91,00 9,00 2,00 156,00 8,25 2,00 – ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.5.4 km 8,65 bis km 9,50 a) Fahrzeug 50,00 8,25 1,60 b) Verband 50,00 8,25 1,60 82,00 5,10 1,60 1.5.5 Wernsdorfer Seenkette km 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 6,27 (Oder-Spree-Kanal) Fahrzeug/Verband 67,00 7,00 1,50 1.5.6 Notte a) Fahrzeug 80,00 9,00 2,10 b) Verband 91,00 9,00 2,20 156,00 8,25 2,20 1.5.7 Zernsdorfer Lanke Fahrzeug/Verband 40,20 5,10 1,40 1.5.8 Storkower Gewässer Fahrzeug/Verband 34,25 5,20 1,40 1.5.9 Teupitzer Gewässer 1.5.9.1 km 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 18,30 (Ende Teupitzer Gewässer) Fahrzeug/Verband 40,20 5,10 1,40 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.5.9.2 km 0,00 bis km 6,60 Fahrzeug/Verband 40,20 5,10 1,60. - 2.
-
Die Abmessungen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.