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Das Überholen auf der Spree-Oder-Wasserstraße , einem Kanal, einem Stichkanal, einem Nebenarm oder einem Altarm ist verboten. - 2.
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Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf der Spree-Oder-Wasserstraße - a)
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einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,30 m und dessen Länge 82,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreiten, - b)
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einem Fahrzeug gestattet, wenn dessen Länge 43,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreitet, - c)
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einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m sowie auf folgenden Strecken der Spree-Oder-Wasserstraße : - aa)
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km 62,00 bis km 68,00; - bb)
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km 92,40 bis km 94,70; - cd)
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km 100,20 bis km 101,80; - dd)
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km 104,35 bis km 105,10; - ee)
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km 106,70 bis km 108,10;
- 3.
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Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf einem Kanal bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,75 m und dessen Länge 70,00 m oder dessen Breite 8,20 m nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht auf dem Teltowkanal vom Britzer Kreuz (km 28,30) bis zur Spree-Oder-Wasserstraße (km 37,83). - 4.
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Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.