BinSchStrO 2012 § 21.20 Segeln

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Das Segeln auf einem Kanal und den nachfolgend bezeichneten Strecken

1.
Spree-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,15) bis zur Stralauer Kirche (km 23,50),
2.
Müggelspree vom Ostende des Großen Müggelsees (km 7,00) bis zum Westende des Dämeritzsees (km 11,38), ausgenommen Kleiner Müggelsee,
3.
Dahme-Wasserstraße vom Südende des Möllenzugsees (km 7,00) bis zum Nordende des Krimnicksees (km 10,30),
4.
Notte
ist verboten.

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