- 1.
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Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf - a)
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der Löcknitz , - b)
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der Dahme-Wasserstraße von km 9,50 bis km 26,04 (oberhalb der Einmündung der Teupitzer Gewässer bei Prieros) und - c)
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den Storkower und Teupitzer Gewässern
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auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist. - 2.
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Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.