- 1.
Auf einem Kanal dürfen Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren. - 2.
In einen Schleppverband dürfen höchstens drei Anhänge eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen. - 3.
Die Schlepptrossen zum ersten Anhang dürfen nicht länger als 60,00 m, die übrigen Schlepptrossen jeweils nicht länger als das geschleppte Fahrzeug sein. - 4.
Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.
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BinSchStrO 2012 § 21.03 Zusammenstellung der Verbände
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
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