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BinSchStrO 2012 § 22.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
1.
Das Befahren der
Unteren Havel-Wasserstraße
zwischen km 104,20 und km 145,06 und der
Hohennauener Wasserstraße
ist verboten.
2.
Das Befahren der
Scharfen Lanke
, der
Sacrower Lanke
, des
Petziensees
, des
Glindowsees
(Potsdamer Havel), der
Wublitz
(Schlänitzsee) bis km 8,65, der
Nedlitzer Alten Fahrt
nebst
Lehnitzsee
und
Krampnitzsee
, der
Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße
vom Päwesiner Streng (km 17,80) bis zur Einmündung des Klinkgrabens (km 21,80) und des
Breitlingsees und Möserschen Sees
von km 6,80 bis km 9,13 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
3.
Auf folgenden Seen und seeartigen Erweiterungen:
Scharfe Lanke
und
Sacrower Lanke
(Kladower Seestrecke),
Petziensee
und
Glindowsee
(Potsdamer Havel) sowie
Lehnitzsee
und
Krampnitzsee
(Nedlitzer Alte Fahrt)
darf ein Kleinfahrzeug, das ein Sportfahrzeug ist, mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor während der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr nicht fahren. Ein derartiges Kleinfahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am rechten Ufer der Seen hat, darf diesen auf kürzestem Weg aufsuchen.
4.
Abweichend von Nummer 2 Satz 1 ist einem Fahrgastschiff mit einer Länge von nicht mehr als 55,00 m und einer Breite von nicht mehr als 8,00 m das Befahren des
Glindowsees
(Potsdamer Havel), des
Lehnitzsees
, des
Krampnitzsees
und der
Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße
vom Päwesiner Streng (km 17,80) bis zur Einmündung des Klinkgrabens (km 21,80) gestattet.
5.
Das Befahren der
Wublitz
(Potsdamer Havel) ist nur Kleinfahrzeugen ohne Verbrennungsmotor gestattet.
6.
Die Fahrt durch den
Havelnebenarm
südlich der Pfaueninsel (Kladower Seestrecke) ist nur einem Fahrgastschiff, einer Fähre oder einem Kleinfahrzeug gestattet.
7.
Ein Fahrzeug oder Verband mit jeweils einer Breite von mehr als 8,25 m darf die Hauptschleuse Rathenow der Unteren Havel-Wasserstraße mit einer Abladetiefe durchfahren, die gleich oder kleiner als der Wasserstand am Unterpegel Rathenow + 85 cm ist.
8.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Verboten und Einschränkungen nach Nummer 2 Satz 1, Nummer 3, 5, 6 und 7 Satz 1 befreien. Der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.