- 1.
Das Überholen auf einem Stichkanal, einem Nebenarm und einem Altarm ist verboten. - 2.
Einem Verband ist das Überholen auf der Unteren Havel-Wasserstraße, der Potsdamer Havel und dem Havelkanal verboten. - 3.
Abweichend von Nummer 2 ist einem Verband das Überholen - a)
auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,00) bis Pritzerbe (km 78,75), wenn dessen Abmessungen die zugelassenen Abmessungen für ein einzeln fahrendes Fahrzeug nicht überschreiten, - b)
auf einem See und einer seeartigen Erweiterung mit einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m
gestattet.
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BinSchStrO 2012 § 22.07 Überholen
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
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