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BinSchStrO 2012 § 22.10 Stillliegen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden.
2.
Besondere Regelungen über das Stillliegen von Kleinfahrzeugen sind in § 22.24 enthalten.

Referenzen

  • § 7 1x (nicht zugeordnet)
  • § 22 1x (nicht zugeordnet)

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