- 1.
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Auf einem Kanal dürfen Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren. - 2.
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In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen. - 3.
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Abweichend von Nummer 2 darf auf dem Tegeler See, der Oranienburger Havel und den Werbelliner Gewässern in einen Schleppverband nur ein Anhang eingestellt werden. - 4.
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Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Ausnahmen zulassen.