BinSchStrO 2012 § 23.05 Bergfahrt

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Als Bergfahrt gilt auf dem, den oder der die Fahrt in Richtung Havel-Oder-Wasserstraße (bis Hohensaaten) mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost Oder Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße Schleuse Hohensaaten Oranienburger Kanal Sachsenhausen Finowkanal Liepe Werbelliner Gewässern Joachimsthal Wriezener Alte Oder Bralitz Verbindungskanal Schwedter Querfahrt Schwedt übrigen in § 23.01 genannten Nebenstrecken sowie Stichkanälen und Altarmen Gewässerende.

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