- 1.
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Das Überholen ist verboten. - 2.
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Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen - a)
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einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,30 m und dessen Länge 82,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreiten, - b)
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einem Fahrzeug gestattet, wenn dessen Länge 43,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreitet, - c)
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einem Fahrzeug oder einem Verband auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m gestattet.
- 3.
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Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.