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Das Befahren des Nordteils des Nieder Neuendorfer Sees ab km 10,00, Oranienburger Kanals von km 28,77 bis km 29,99, der Friedrichsthaler Havel , des Malzer Kanal (bei Malz) von km 35,16 bis km 33,42, der Oranienburger Havel von km 2,81 bis km 3,91 und des Großen Wehrarm Sachsenhausen ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug. - 2.
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Das Befahren des Mäckerseekanals ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb. - 3.
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Auf dem Tegeler See darf ein Fahrzeug oder Verband die Wasserflächen zwischen den Inseln - a)
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Maienwerder und Valentinswerder, - b)
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Valentinswerder und Baumwerder, - c)
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Baumwerder und Scharfenberg sowie der Insel Reiswerder und dem Ostufer des Tegeler Sees
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nicht befahren. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug des öffentlichen Fährverkehrs sowie für ein Fahrzeug ohne Antriebsmaschine. - 4.
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Auf dem Tegeler See und dem Werbellinsee darf ein Sportfahrzeug mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor während der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr nicht fahren (Fahrverbot). Ein derartiges Sportfahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am Ufer der Seen hat, darf diesen auf kürzestem Weg aufsuchen. Die Sätze 1 und 2 gelten auf dem Nordteil des Nieder Neuendorfer Sees ab km 10,00 für ein Kleinfahrzeug, das ein Sportfahrzeug ist, entsprechend. - 5.
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Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Verboten oder Einschränkungen nach Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 Satz 1 und Nummer 4 befreien. Der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.