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BinSchStrO 2012 § 23.05 Bergfahrt

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Als Bergfahrt giltauf dem, den oder derdie Fahrt in RichtungHavel-Oder-Wasserstraße (bis Hohensaaten) mitVerbindungskanal Hohensaaten OstOderHohensaaten-Friedrichsthaler WasserstraßeSchleuse HohensaatenOranienburger KanalSachsenhausenFinowkanalLiepeWerbelliner GewässernJoachimsthalWriezener Alte OderBralitzVerbindungskanal Schwedter QuerfahrtSchwedtübrigen in § 23.01 genannten Nebenstrecken sowieStichkanälen und AltarmenGewässerende.

Referenzen

  • § 23 1x (nicht zugeordnet)

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