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BinSchStrO 2012 § 23.05 Bergfahrt
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Als Bergfahrt giltauf dem, den oder derdie Fahrt in RichtungHavel-Oder-Wasserstraße (bis Hohensaaten) mitVerbindungskanal Hohensaaten OstOderHohensaaten-Friedrichsthaler WasserstraßeSchleuse HohensaatenOranienburger KanalSachsenhausenFinowkanalLiepeWerbelliner GewässernJoachimsthalWriezener Alte OderBralitzVerbindungskanal Schwedter QuerfahrtSchwedtübrigen in § 23.01 genannten Nebenstrecken sowieStichkanälen und AltarmenGewässerende.