- 1.
Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf - a)
dem Oranienburger Kanal, - b)
dem Finowkanal und - c)
den Werbelliner Gewässern
auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist. - 2.
Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
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BinSchStrO 2012 § 23.23 Regelungen zum Sprechfunk
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Referenzen
- § 4 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.