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BinSchStrO 2012 § 24.10 Stillliegen
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
1.
Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden.
2.
Auf Abschnitten der
Müritz-Elde-Wasserstraße
und der
Stör-Wasserstraße
mit einer Wasserspiegelbreite unter 40,00 m ist das Stillliegen verboten.