Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
BinSchStrO 2012 § 24.23 Regelungen zum Sprechfunk
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
1.
Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf
a)
der
Oberen Havel-Wasserstraße
von km 22,00 bis km 94,40 (Neustrelitz),
b)
den
Wentower Gewässern
,
c)
den
Templiner Gewässern
,
d)
den
Lychener Gewässern
,
e)
der
Quassower Havel
,
f)
der
Müritz-Havel-Wasserstraße
,
g)
den
Rheinsberger Gewässern
,
h)
den
Zechliner Gewässern
,
i)
der
Müritz-Elde-Wasserstraße
und
j)
der
Stör-Wasserstraße
auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.
2.
Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.