BinSchStrO 2012 § 24.23 Regelungen zum Sprechfunk

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf
a)
der Oberen Havel-Wasserstraße von km 22,00 bis km 94,40 (Neustrelitz),
b)
den Wentower Gewässern ,
c)
den Templiner Gewässern ,
d)
den Lychener Gewässern ,
e)
der Quassower Havel ,
f)
der Müritz-Havel-Wasserstraße ,
g)
den Rheinsberger Gewässern ,
h)
den Zechliner Gewässern ,
i)
der Müritz-Elde-Wasserstraße und
j)
der Stör-Wasserstraße
auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.
2.
Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.

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