- 1.
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Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf - a)
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der Oberen Havel-Wasserstraße von km 22,00 bis km 94,40 (Neustrelitz), - b)
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den Wentower Gewässern , - c)
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den Templiner Gewässern , - d)
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den Lychener Gewässern , - e)
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der Quassower Havel , - f)
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der Müritz-Havel-Wasserstraße , - g)
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den Rheinsberger Gewässern , - h)
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den Zechliner Gewässern , - i)
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der Müritz-Elde-Wasserstraße und - j)
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der Stör-Wasserstraße
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auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist. - 2.
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Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.