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BinSchStrO 2012 § 24.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
1.
Das Befahren des
Bolter Kanals
(Alte-Müritz-Havel-Wasserstraße) von km 0,06 bis km 1,97 ist verboten. Dies gilt nicht für ein Kleinfahrzeug mit einer Länge von nicht mehr als 10,00 m und einem Tiefgang von nicht mehr als 0,60 m.
2.
Das Befahren des
Wehrarmes Wesenberg
ist zwischen der Mündung der Schwaanhavel und dem Wehr Wesenberg verboten.
3.
Das Befahren des
Tornowfließes
ist für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb verboten.
4.
Das Befahren des
Wickendorfer Kanals/Langen Grabens
vom Ziegelsee bis zum Schweriner Außensee ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug mit einem Tiefgang von nicht mehr als 0,60 m.