- 1.
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Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils - a)
-
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband - aa)
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die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und Nummer 2 Satz 1, Nummer 3, 4, 5 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, nicht überschreitet und - bb)
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die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 24.04 Nummer 7 nicht unterschreitet und
- b)
-
die Vorschriften über - aa)
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das Verhalten beim Begegnen nach § 24.06, - bb)
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das Verhalten bei Eis nach § 24.12 und - cc)
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den Sprechfunk nach § 24.23 Nummer 2
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einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
- 2.
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Der Schiffsführer hat - a)
-
sicherzustellen, dass - aa)
-
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband - aaa)
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die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 und - bbb)
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die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.1 bis 1.3
- bb)
-
auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 24.21 geführt wird,
- b)
-
die Vorschriften über - aa)
-
die Zusammenstellung der Verbände nach § 24.02 Nummer 1.2.3, 1.2.4 und 1.2.5.3 und § 24.03 Nummer 1 und 2 Satz 1 und - bb)
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das Stillliegen nach § 24.10 Nummer 2
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einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, - c)
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das in § 24.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird, und - d)
-
das in § 24.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, 3 und 4 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
- 3.
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Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband - a)
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die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 und - b)
-
die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.1 bis 1.3