- 1.
Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren. - 2.
In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen. - 3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.
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BinSchStrO 2012 § 24.03 Zusammenstellung der Verbände
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
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