- 1.
Das Befahren des Bolter Kanals (Alte-Müritz-Havel-Wasserstraße) von km 0,06 bis km 1,97 ist verboten. Dies gilt nicht für ein Kleinfahrzeug mit einer Länge von nicht mehr als 10,00 m und einem Tiefgang von nicht mehr als 0,60 m. - 2.
Das Befahren des Wehrarmes Wesenberg ist zwischen der Mündung der Schwaanhavel und dem Wehr Wesenberg verboten. - 3.
Das Befahren des Tornowfließes ist für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb verboten. - 4.
Das Befahren des Wickendorfer Kanals/Langen Grabens vom Ziegelsee bis zum Schweriner Außensee ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug mit einem Tiefgang von nicht mehr als 0,60 m.
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BinSchStrO 2012 § 24.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
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