- 1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils - a)
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband - aa)
die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und Nummer 2 Satz 1, Nummer 3, 4, 5 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, nicht überschreitet und - bb)
die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 24.04 Nummer 7 nicht unterschreitet und
- b)
die Vorschriften über einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
- 2.
Der Schiffsführer hat - a)
sicherzustellen, dass - aa)
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verbandnicht überschreitet und - bb)
auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 24.21 geführt wird,
- b)
die Vorschriften über einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, - c)
das in § 24.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird, und - d)
das in § 24.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, 3 und 4 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
- 3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verbandnicht überschreitet.
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BinSchStrO 2012 § 24.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
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