BinSchStrO 2012 § 25.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße Länge
m
Breite
m
1.1 Saale 1.1.1 km 0,00 (Saalemündung) bis km 124,16 (Bad Dürrenberg) Fahrzeug/Verband 45,00 5,10 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.2 km 0,00 (Saalemündung) bis km 20,00 a) Fahrzeug 85,00 9,50 b) Verband 100,00 9,50 1.1.3 km 20,00 bis km 88,00 a) Fahrzeug 85,00 9,50 b) Verband 100,00 9,50 125,00 8,25 – bei einem Wasserstand am Unterpegel Bernburg von mehr als 270 cm darf die Länge eines Verbandes für die Taleinfahrt in die Schleuse Bernburg 100,00 m nicht überschreiten; die zulässige Länge eines Verbandes reduziert sich für die Taleinfahrt in die Schleuse und für die Bergausfahrt aus der Schleuse Bernburg auf nicht mehr als 82,00 m bei einem Wasserstand am Unterpegel Bernburg von mehr als 300 cm – 1.1.4 km 88,00 bis km 92,80 Fahrzeug/Verband 51,00 6,00.

2.
Die Fahrrinnentiefe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht. Bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen.
3.
Die Abmessungen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 und 2 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der Hauptwasserstraße, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

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