BinSchStrO 2012 § 25.11 Schifffahrt bei Hochwasser
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
1.Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist mit der Einstellung der Schifffahrt zu rechnen, und die zuständige Behörde kann die Schifffahrt innerhalb des Streckenabschnitts einschließlich der Wehrsaalen ganz oder teilweise verbieten.2.Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:StreckeRichtpegelHochwassermarke
Saalemündung (Sl-km 0,00) -
Schleuse Calbe (Sl-km 20,00)
Calbe, unterer Pegel690 cm
Schleuse Calbe (Sl-km 20,00) -
Schleuse Gimritz (Sl-km 92,60)
Halle-Trotha, unterer Pegel440 cm
Schleuse Gimritz (Sl-km 92,60) -
Schleuse Planena (Sl-km 104,44)
Halle-Trotha, unterer Pegel400 cm
Schleuse Planena (Sl-km 104,44) -
Bad Dürrenberg (Sl-km 124,16)
Naumburg/Grochlitz400 cm.