- 1.
Bei der Fahrt zu Tal müssen bei einem Wasserstand von mehr als - a)
270 cm und nicht mehr als 300 cm am Unterpegel Bernburg ein unbeladenes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ein unbeladener Schubverband oder ein Fahrgastschiff, - b)
300 cm am Unterpegel Bernburg ein beladenes Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder ein beladener Schubverband
mit Landleinenführung in die Schleuse Bernburg gefahren werden. - 2.
Nummer 1 gilt nicht für ein Fahrzeug oder einen Schubverband, das oder der mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist.
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BinSchStrO 2012 § 25.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
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