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BinSchStrO 2012 § 26.10 Stillliegen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Das Stillliegen zum Zusammenstellen und Auflösen eines Verbandes darf an der Einmündung des Verbindungskanals Hohensaaten Ost nur von km 665,00 bis km 665,80 der Oder an der linken Uferseite erfolgen.

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