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BinSchStrO 2012 § 26.22 Regelungen über den Verkehr
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
1.
Ein Talfahrer auf der
Oder
, der in die
Spree-Oder-Wasserstraße
(Od-km 553,40) einfahren will, muss folgendes beachten:
a)
ein Schleppverband mit mehr als einem Anhang muss oberhalb Od-km 552,90 an der linken Uferseite anhalten. Die Anhänge dürfen nur einzeln in die Spree-Oder-Wasserstraße geschleppt werden;
b)
ein einzeln fahrendes Fahrzeug, für das die Einfahrt zeitweilig nicht gestattet ist, muss oberhalb Od-km 552,40 oder unterhalb Od-km 554,20 am linken Ufer bis zur Freigabe der Einfahrt warten.
2.
Das Zusammenstellen eines Schleppverbandes darf an der Einmündung der
Spree-Oder-Wasserstraße
nur unterhalb Od-km 554,20 erfolgen.
3.
Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht.