- 1.
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Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils - a)
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sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband - aa)
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die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 26.04 Nummer 1 nicht überschreitet und - bb)
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die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 26.04 Nummer 2 Satz 1 nicht unterschreitet,
- b)
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die Vorschriften über - aa)
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die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 26.11 Nummer 1 bis 3, - bb)
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das Verhalten bei Eis nach § 26.12 Satz 1 und 2, - cc)
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die Nachtschifffahrt nach § 26.13 Nummer 2, 3 Halbsatz 1 und Nummer 4 und - dd)
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den Sprechfunk nach § 26.23 Nummer 2
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einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden und - c)
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die Schifffahrt bei Eis erst nach Freigabe nach § 26.12 Satz 3 wieder aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen.
- 2.
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Der Schiffsführer hat - a)
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sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 26.02 Nummer 1 und 2 und die zugelassene Abladetiefe nach § 26.02 Nummer 4 Satz 3 nicht überschreitet, - b)
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die Vorschriften über - aa)
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die Zusammenstellung der Verbände nach § 26.03 Nummer 1 bis 4 und Nummer 5 Halbsatz 2, - bb)
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das Stillliegen nach § 26.10 und - cc)
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die Nachtschifffahrt nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a und c, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2,
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einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, - c)
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die Verkehrsregelungen nach § 26.22 Nummer 1 und 2 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden, und - d)
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das in § 26.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird.
- 3.
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Dem Schiffsführer ist es abweichend von § 1.02 Nummer 7 Satz 2 verboten, bei 0,2 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, das Fahrzeug zu führen. - 4.
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Den Mitgliedern der diensttuenden Mindestbesatzung nach § 1.03 Nummer 4 Satz 1 ist es abweichend von § 1.03 Nummer 4 Satz 2 verboten, bei 0,2 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen. - 5.
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Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass abweichend von § 1.03 Nummer 4 Satz 2 kein Mitglied der diensttuenden Mindestbesatzung nach § 1.03 Nummer 4 Satz 1 den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, das 0,2 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt. - 6.
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Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils - a)
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die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 26.02 Nummer 1 und 2 und die zugelassene Abladetiefe nach § 26.02 Nummer 4 Satz 3 nicht überschreitet und - b)
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die Nachtschifffahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 2, und mit Scheinwerfern nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Satz 2, ausgerüstet ist.