Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BinSchStrO 2012 § 26.10 Stillliegen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Das Stillliegen zum Zusammenstellen und Auflösen eines Verbandes darf an der Einmündung des Verbindungskanals Hohensaaten Ost nur von km 665,00 bis km 665,80 der Oder an der linken Uferseite erfolgen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.