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BinSchStrO 2012 § 26.11 Schifffahrt bei Hochwasser

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt für ein Kleinfahrzeug, eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät verboten.2.Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, darf ein Fahrzeug nur am Tag und nur dann verkehren, wenn es mit in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlagen gemäß § 4.05 ausgerüstet ist.3.Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (Hochwassermarke II) an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt verboten. Ein Fahrzeug oder ein Verband muss rechtzeitig vor Überschreiten der Hochwassermarke II einen Schutzhafen aufsuchen.4.Die in Nummer 1, 2 und 3 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:StreckeRichtpegelHochwassermarkeIIIOderMündung der Lausitzer Neiße (Od-km 542,40) -Eisenhüttenstadt490 cm535 cmFrankfurt (Oder) (Od-km 584,00)Biala Góra425 cm465 cmOderFrankfurt (Oder) (Od-km 584,00) -Frankfurt 1435 cm480 cmMündung der Warta/Warthe(Od-km 617,60)Slubice430 cm475 cmOderMündung der Warta/Warthe (Od-km 617,60) -Kienitz495 cm535 cmHohensaaten (Od-km 667,20)Gozdowice490 cm530 cmOderHohensaaten (Od-km 667,20) -Stützkow860 cm920 cmVerbindungskanal Schwedter Querfahrt(Od-km 696,94)Bielinek540 cm600 cmOderVerbindungskanal Schwedter Querfahrt(Od-km 696,94) -Schwedter-Oderbrücke790 cmWiduchowa (Od-km 704,10)Widuchowa660 cmWestoder (WOd-km 0,00 bis WOd-km 17,10)Gartz630 cmGryfino600 cm.

Referenzen

  • § 4 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.