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BinSchStrO 2012 § 27.03 Zusammenstellung der Verbände

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

In einen Schleppverband dürfen

1.
von km 2,50 bis Demmin höchstens zwei Anhänge und
2.
von Demmin bis zum Peenestrom höchstens drei Anhänge

eingestellt werden.

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