- 1.
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Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband - a)
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die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 27.04 Nummer 1 und 2 Satz 1 nicht überschreitet und - b)
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die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 27.04 Nummer 3 nicht unterschreitet.
- 2.
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Der Schiffsführer hat - a)
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sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 27.02 Nummer 1 nicht überschreitet und - b)
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die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 27.03 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
- 3.
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Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 27.02 Nummer 1 nicht überschreitet.