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BinSchStrO 2012 § 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
-
Ein Fahrzeug unter Segel in Fahrt muss bei Nacht führen:
- a)
-
die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b, jedoch können
diese gewöhnliche Lichter sein;
- b)
-
ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.
- 2.
-
Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug; für ein Kleinfahrzeug unter Segel in Fahrt gilt § 3.13 Nummer 4 und 6.
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