- 1.
-
Eine nicht frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen: - a)
-
ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht
mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf
jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m
nicht überschreitet; - b)
-
ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m
über dem Licht nach Buchstabe a.
- 2.
-
Bei einer Gierfähre am Längsseil in Fahrt muss bei Nacht der
oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht
mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein.

- 3.
-
Eine frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen: - a)
-
die Lichter nach Nummer 1; - b)
-
die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c.