- 1.
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Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung - a)
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bei Nacht:
ein rotes Licht zeigen, das im unteren Halbkreis geschwenkt wird; - b)
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bei Tag:
eine rote Flagge zeigen, die im unteren Halbkreis geschwenkt
wird.
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Anstelle der Bezeichnung nach Satz 1 kann das vorgeschriebene Schallzeichen gegeben werden oder beides zugleich. - 2.
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Die Flagge nach Nummer 1 Buchstabe b kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.