- 1.
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Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord - a)
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zu rauchen, - b)
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ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden,
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muss dieses Verbot durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen - a)
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eine brennende Zigarette in schwarzer Farbe oder
- b)
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ein entzündetes Streichholz in schwarzer Farbe
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abgebildet ist, angezeigt werden. Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nummer 3 muss ihr Durchmesser mindestens 0,60 m betragen. - 2.
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Die Tafeln müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.