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BinSchStrO 2012 § 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die nach § 3.14 jeweils vorgeschriebene Bezeichnung ist von den dort genannten Fahrzeugen, Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen auch beim Stillliegen zu führen.







Referenzen

  • § 3 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.