- 1.
Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen: - a)
bei Nacht: ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird; 
- b)
bei Tag: eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen
geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.
- 2.
Die Sichtzeichen nach Nummer 1 ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.
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BinSchStrO 2012 § 3.30 Notzeichen
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Referenzen
- § 4 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.