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1.
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Auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.4
(Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist das Begegnen und Überholen
verboten.

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Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 angebracht ist. Für eine nach Satz 1 gekennzeichnete Strecke gelten im Übrigen die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend.
- 2.
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Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das
Begegnen dadurch ausschließt, dass sie die Durchfahrt jeweils nur
in einer Richtung gestattet, bedeutet:- a)
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ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7):
keine Durchfahrt;

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- b)
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ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7):
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Durchfahrt frei.
Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die
Durchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendete
Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.