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BinSchStrO 2012 § 6.14 Verhalten vor der Abfahrt

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
§ 6.13 Nummer 1 bis 3 gilt nach Maßgabe der nachstehenden Nummer 2 entsprechend für ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, ohne zu wenden.
2.
Ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, hat statt der in § 6.13 Nummer 2 bezeichneten Schallzeichen die folgenden Zeichen zu geben:
a)
„einen kurzen Ton“, wenn es seinen Kurs nach Steuerbord richtet;
b)
„zwei kurze Töne“, wenn es seinen Kurs nach Backbord richtet.

Referenzen

  • § 6 2x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.