- 1.
Schifffahrt durch Treibenlassen ist ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten. - 2.
Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug sowie für kleine Bewegungen auf einer Liegestelle, Umschlagstelle, Reede sowie im Schleusenbereich. - 3.
Ein Fahrzeug, das sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegt, gilt nicht als treibendes Fahrzeug, sondern als Bergfahrer.
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BinSchStrO 2012 § 6.19 Schifffahrt durch Treibenlassen
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
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